Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Werkstatt- und Reparaturdienst der
COLOGNE Parkhaus-Service GmbH (CPS) - Stand 01.08.2004
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 282 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
2. Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die CPS nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn u. Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Gewährleistung für Reparaturen im Kundenauftrag
Die Gewährleistungsfrist für im Kundenauftrag reparierte Geräte oder Bauteile umfasst ausschließlich die direkt gerätebezogenen Leistungen und beträgt grundsätzlich 2 Monate ab Lieferdatum bei Unternehmern; abweichend hiervon beträgt die Gewährleistung für Banknotenverarbeitung und Münzprüfer 6 Monate ab Lieferdatum bei Unternehmern.
4. Gewährleistung für gelieferte neue Geräte und Anlagenteile
Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 12 Monate ab Lieferdatum für Unternehmer.
Für Privatkunden als Endverbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferdatum.
5. Gewährleistung für gebrauchte, generalüberholte Geräte und Austauschteile
Beim Verkauf von gebrauchten, generalüberholten Geräten und Austauschteilen wird gegenüber Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von 2 Monaten ab Lieferdatum gewährt.
Bei Austauschteilen kann hiervon abweichend auf Anfrage des Kunden je nach Hersteller die Gewährleistungsfrist verlängert werden; hierzu ist jedoch eine beidseitige schriftliche Bestätigung Voraussetzung.
Für Privatkunden als Endverbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferdatum.
6. Gewährleistungsausschlüsse
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile sowie Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung des Kunden oder durch Eingriffe Dritter an der Anlage (vor der Abnahme oder während der gesamten Gewährleistungszeit) ohne schriftliche Zustimmung der CPS verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Kurzschlüsse jeglicher Art, Verschleiß oder Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Feuchtigkeit, Erschütterungen oder durch sonstige äußere, chemische oder atmosphärische Einflüsse auftretende Mängel.
Die CPS haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand nur, soweit sie ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; die Punkte 7, 8 und 9 dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.
CPS haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; demzufolge haftet CPS auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der CPS vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten der CPS ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
7. Erweitertes Pfandrecht der CPS an beweglichen Sachen
Der CPS steht wegen ihrer Forderung aus dem Kundenauftrag ein Pfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
8. Eigentumsvorbehalt bei Reparaturen
Soweit die bei Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die CPS das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die CPS vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der CPS die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.
9. Eigentumsvorbehalt bei Verkäufen und Warenlieferungen
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der CPS bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für die Forderungen, die die CPS gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteil-lieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die CPS unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der CPS dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde der CPS sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentums-vorbehalt der CPS hinzuweisen. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch die CPS) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist die CPS von der Mängelhaftung befreit; Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden die CPS kostenlos Ersatz zu liefern, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von fünf Wochen beseitigt werden kann oder die CPS die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert.
10. Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen, Reparaturen und Warenlieferungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser der CPS den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtrags-angebot vom Kunden angefordert oder von der CPS abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Zusatz- Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen §15 Nr. 5 VOB/B.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten vom Kunden Abschlagzahlungen auf die geleisteten Arbeiten und die verwendeten Materialien zu erbringen.
Die Abschlagzahlungen werden von der CPS mit Teilrechnungen angefordert und sind binnen 14 Tagen nach Erhalt zu leisten.
11. Gerichtsstand ist Köln
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